Bischöfliches "Nihil obstat" für eine rein kirchliche TrauungDie Regelung der Deutschen Bischofskonferenz für den Wandel von der vorgängigen zur einfachen Pflichtzivilehe

Nach Redaktionsschluß des Januarheftes der „Stimmen der Zeit" haben die deutschen katholischen Bischöfe die konkrete Regelung des „Nihil-obstat" (Nichts steht im Wege) für eine nur kirchliche Trauung veröffentlicht. 

Zur Bewertung dieser Regelung ist daran zu erinnern, daß in Deutschland über nahezu eineinhalb Jahrhunderte hinweg die (jeder religiösen Zeremonie) vorgängige Pflichtzivilehe vorgeschrieben war. Sie war 1875 im Zug des Kulturkampfes und somit gegen den Willen der katholischen Kirche (wie auch der evangelischen Kirchen) eingeführt worden. Nun ist sie zum 1. Januar 2009 zwar nicht gegen den Willen, wohl aber ohne Rücksprache mit den Kirchen abgeschafft: Aus der vorgängigen wird die einfache Pflichtzivilehe. 

Ab 1. Januar 2009 gilt in Deutschland nicht mehr die staatlich verordnete Pflicht, erst dann kirchlich bzw. in religiöser Form heiraten zu dürfen, wenn vorher eine standesamtliche Trauung stattgefunden hat. Denn diese Vorschrift wurde im Sommer 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 im Rahmen einer Reform des Personenstandsgesetzes (PStG) fallen gelassen. Bei Bekanntwerden dieser Reform haben die Bischöfe der katholischen Kirche sehr verhalten reagiert und angekündigt, daß die damit eröffnete Möglichkeit, auf die zivile Trauung gänzlich zu verzichten und sich nur kirchlich trauen zu lassen, von der katholischen Kirche in Deutschland nur in Ausnahmefällen gewährt werden wird. Konkret wurde beschlossen, daß Paare, die ohne standesamtliche Trauung um eine rein kirchliche Trauung bitten, beim Ortsbischof ein „Nihil obstat" (Nicht steht im Wege) einholen müssen. 

Inhalt und Form dieser Nihil-obstat-Regelung sind Ende November 2008 in den kirchlichen Amtsblättern bekannt gemacht worden. In der „Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung ab 1. Januar 2009"(1) ist festgelegt, daß „eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung … nur im Ausnahmefall erfolgen (soll), wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist"(2). Was als „unzumutbar" gilt, wird allerdings nicht erläutert. Jedenfalls soll „die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung … die Ausnahme bleiben und bedarf des Nihil obstat durch den Ortsordinarius"(3). Dieses Nihil obstat ist von den Brautleuten im Rahmen der Ehevorbereitung mittels eines Formblattes zu „erbitten". Hierbei müssen die Brautleute zusammen mit dieser Bitte die Erklärung abgeben, die sie „vor dem zuständigen Pfarrer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben (haben), daß sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewußtsein, daß diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. Sie müssen versprechen, alle Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge für den Ehepartner und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen." (4)

Wirft man einen vergleichenden Blick auf die Nihil-obstat-Regelung der österreichischen Bischöfe für rein kirchliche Trauungen, die dort schon seit 1980 praktiziert wird und offensichtlich Vorbild für die deutsche Regelung war, fällt auf, daß die österreichische Akzentsetzung auf den wirtschaftlichen Nachteil als ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung zu einer nur kirchlichen Trauung von den deutschen Bischöfen weggelassen worden ist und andererseits die Verpflichtung zur materiellen Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der nur kirchlich gültigen Ehe hervorgehende Kinder mit Nachdruck betont wird.

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